Wasserrecht
Verschlechterungsverbot und Zielerreichungsgebot nach den § 27 und 47 WHG
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 01.07.2015 (Rechtssache 461-13) grundlegende Feststellungen zum Verschlechterungsverbot nach § 27 Wasserhaushaltsgesetz (Artikel 4 EG-Wasserrahmenrichtlinie/WRRL) getroffen:
- Das Verschlechterungsverbot gilt unmittelbar für die Zulassung von einzelnen Projekten, und
- Eine Verschlechterung liegt vor, sobald sich der Zustand mindestens einer Qualitätskomponente im Sinne des Anhangs V der WRRL um eine Klasse verschlechtert bzw. wenn die betreffende Qualitätskomponente im Sinne des Anhangs V bereits in der niedrigsten Klasse eingeordnet ist, jede Verschlechterung dieser Komponente eine Verschlechterung des Zustands eines Oberflächenwasserkörpers darstellt.
Mittlerweile sind in Folge des EuGH-Urteils eine Reihe weiterer obergerichtlicher Entscheidungen zum Verschlechterungsverbot und Zielerreichungsgebot ergangen. Insbesondere das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 9.2.2017 (7 A 2.15 / Fahrrinnenausbau von Unter- und Außenelbe) enthält zahlreiche Hinweise für den Vollzug des Verschlechterungsverbots.
Daher wurden „Vollzugshinweise des Ministeriums für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten Rheinland-Pfalz zur Auslegung und Anwendung des wasserrechtlichen Verschlechterungsverbots und Zielerreichungsgebots nach den §§ 27 bzw. 47 WHG sowie zu den Ausnahmen nach den §§ 31 Abs. 2 bzw. 47 Abs. 3 Satz 1 WHG (Artikel 4 WRRL)“ erarbeitet und zuletzt am 10.5.2019 aufgrund aktueller Rechtsprechung aktualisiert.
Die Vollzugshinweise wenden sich an Vorhabenträger, die verpflichtet sind, zu diesem Themenkomplex ihren Antragsunterlagen einen „Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie“ beizufügen sowie an die Wasserbehörden in Rheinland-Pfalz, die das Verschlechterungsverbot und das Zielerreichungsgebot im Rahmen von wasserrechtlichen Vorhabenzulassungen oder im Rahmen der Beteiligung an Vorhabenzulassungen nach anderen Rechtsvorschriften, soweit Auswirkungen auf Gewässer zu erwarten sind, anzuwenden haben.
Die Vollzugshinweise können hier als PDF-Datei heruntergeladen werden:
Ausgewählte Dokumente zum Thema Wasserrecht
Beschreibung | |
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Vollzugshinweise Verschlechterungsverbot und Zielerreichungsgebot | hier (PDF) |
Landeswassergesetz (LWG) vom 14. Juli 2015, GVBl. S. 127 | hier |
Merkblatt | |
Merkblatt | |
SÜVOA | hier |
Eigenüberwachungsberichte (Anlagen 4 bis 7 zur EÜVOA) | |
Eigenüberwachungsberichte (Anlagen 6 und 7 zur EÜVOA - ausfüllbar) | Excel |
Landesverordnung über den Nachweis der Fachkunde zur Erstellung von Plänen und Unterlagen im Bereich der Wasserwirtschaft | hier |
Badegewässerverordnung | hier |
Gebührenverzeichnis für die Wasserbehörden | |
Vollzugshilfen zur Umweltverträglichkeitsprüfung für die Wasserbehörden - 2004 | |
Ergänzung der Vollzugshilfen zur Umweltverträglichkeitsprüfung für die Wasserbehörden - 2007 | |
Abgrenzung zwischen Bundesbodenschutz-Gesetz und Wasserrecht Auf der Internet-Seite der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) steht das Dokument "Abgrenzung zwischen Bundes-Bodenschutzgesetz und Wasserrecht (2. Teil) (beschlossen von der 28. LABO am 12./13. Sept. 2005, TOP 14; Zustimmung der 129. LAWA am 27./28. Sept. 2005, TOP 11.7)" zum Download zur Verfügung. https://www.lawa.de/documents/bbodg_wasserrecht_1552304017.pdf (02.08.2006) |