Geschichtliche Entwicklung der Wasserbücher

(Autor: OAR Manfred Weiner, Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz Rheinland-Pfalz)

Bei Gründung des Bundeslandes Rheinland-Pfalz und vor In-Kraft-Treten des Landeswassergesetzes am 01. Januar 1960 galt in Rheinland-Pfalz je nach Landesteil unterschiedliches Wasserrecht (Preußisches Wassergesetz, Hessisches Bachgesetz, Bayerische Wassergesetz).

Das Hessische Bachgesetz kannte keine Registrierung von Wasserrechten in einem Wasserbuch. Demgegenüber sah als erstes das Bayerische Wassergesetz vom 23. März 1907 in seinem Artikel 196 die Führung von Wasserbüchern für bestimmte Anlagen der Gewässerbenutzung vor, soweit diese mit Erlaubnis oder Genehmigung der zuständigen Behörde errichtet waren:

  • Stauanlagen
  • Triebwerke mit gespannter Wasserkraft
  • Anlagen zur Zuführung von Flüssigkeiten
  • Bewässerungs- und Entwässerungseinrichtungen.

Für jede der genannten Anlagenarten war ein gesondertes Wasserbuch zu führen, in das die zugelassenen Anlagen nach Gewässern sortiert und in chronologischer Reihenfolge einzutragen waren.

Das Preußische Wassergesetz vom 07. April 1913 nahm in seinem § 182 weniger Bezug auf zugelassene Anlagen, sondern bereits auf "Benutzungen" von Gewässern, auf Zwangsrechte für Unternehmen der Entwässerung, Abwasserbeseitigung, Wasserkraftnutzung, Bewässerung oder Einrichtung von Anlagen an Gewässern, sowie auf abweichend festgelegte Unterhaltungslasten an Gewässern.

Nach der Ausführungsanweisung zum PrWG beinhaltete das Wasserbuch in seiner Abteilung A

  • Rechte zum Gebrauch und Verbrauch, namentlich zur Ableitung von Wasser
  • Rechte für die Einleitung von Wasser und anderen Flüssigkeiten
  • Rechte zur Senkung und Hebung des Wasserspiegels
  • Rechte zur Anlegung von Häfen und Stichkanälen, zur Herstellung von Anlegestellen mit baulichen Vorrichtungen von größerer Bedeutung und zur Anlegung von kommunalen oder gemeinnützigen Badeanstalten.

Zwangsrechte waren in der Abteilung B, Unterhaltungspflichten in der Abteilung C einzutragen.

Für das nachkonstitutionelle Wasserrecht bestimmte § 37 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, dass bei den Ländern Wasserbücher zu führen sind. In diese sind nach Abs. 2 der Vorschrift mindestens folgende Gegenstände einzutragen:

  • Erlaubnisse nach § 7 WHG, sofern nicht für vorübergehende Zwecke
  • Bewilligungen nach § 8 WHG
  • Alte Rechte und Befugnisse nach § 16 WHG
  • Wasserschutzgebiete nach § 19 WHG
  • Überschwemmungsgebiete nach § 32 WHG. 

Dieser Mindestinhalt ist bis heute unverändert festgeschrieben.

Das erste Landeswassergesetz vom 01.08.1960 sah über diesen Mindestbestand hinaus die Eintragung aller öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisse in Bezug auf die Gewässer vor, soweit sie sich nicht unmittelbar aus Rechtsvorschriften ergeben, § 130 LWG (1960).

Über den oben genannten Katalog des § 37 Abs. 2 WHG hinaus waren dies "insbesondere" behördliche Entscheidungen über

  • Pegelschutzgebiete
  • Heilquellenschutzgebiete
  • die Unterhaltung und den Ausbau von Gewässern
  • den Hochwasserschutz
  • Zwangsrechte

Mit dem Landeswassergesetz vom 04.03.1983 und der nachfolgenden Verwaltungsvorschrift über die Einrichtung und Führung der Wasserbücher vom 23.11.1987 wurde der Katalog der einzutragenden Entscheidungen nochmals erweitert und z.T. konkreter gefasst. Danach war das Wasserbuch in der bis zum Jahre 2003 bestehenden Form wie folgt zu gestalten:

Bei den drei Bezirksregierungen Koblenz, Trier und Rheinhessen-Pfalz wurde jeweils ein gesondertes Wasserbuch geführt.

Es war in Lose-Blatt-Form zu führen und bestand aus einem Namensregister, Übersichtsblättern, verschiedenfarbigen Karteiblättern (Wasserbuchblätter) und Anhängen.

Die Wasserbuchblätter, aufbewahrt in Karteikästen aus Metall, enthielten die Angaben zu der einzelnen wasserrechtlichen Entscheidung. Es wurden Wasserbuchblätter A (Farbe gelb), B (Farbe grün) und C (Farbe hellgrau) unterschieden.

Zu jedem Wasserbuchblatt gehört eine Wasserbuchakte, die insbesondere die jeweiligen Antragsunterlagen und die Entscheidung (Urkunde) enthält.
Ende 2003 waren für ganz Rheinland-Pfalz rd. 40.000 Wasserbuchblätter vorhanden.
Zum 01.01.2004 wurde das Wasserbuch nach etwa 2 ½ -jähriger Vorarbeit in einer Projektgruppe (gebildet aus Vertretern des Ministeriums für Umwelt und Forsten, der Struktur- und Genehmigungsdirektionen und der unteren Wasserbehörden) in die vorliegende digitale, internetbasierte Datenbankanwendung " DIGIWAB " überführt.

Als neuer eintragungspflichtiger Tatbestand wurden die mit der Änderung des LWG vom 16. Oktober 2003 eingeführten, durch Rechtsverordnung auszuweisenden Gewässerrandstreifen nach § 15a LWG aufgenommen.