Rechtliche Bewertung der Wasserbucheinträge

Vorrangig soll das Wasserbuch dazu dienen, die zuständigen Behörden über die bestehenden Benutzungen und Ausbauten an Gewässern und wasserwirtschaftlich geschützten Gebieten zu unterrichten.

Für die Erstellung von Bewirtschaftungsplan und Maßnahmeprogramm nach der EU-Wasserrahmenrichtlinie / § 24 LWG wird diese umfassende Kenntnis der Wasserrechte von großem Wert sein, bedingen doch die notwendigen Maßnahmen an den Gewässern immer auch eine Anpassung oder sogar Aufhebung vorhandener Wasserrechte. Daher verlangt Artikel 11 der EU-Wasserrahmenrichtlinie auch ausdrücklich die Registrierung signifikanter Entnahmen aus Gewässern, Einleitungen über Punkt- oder diffuse Quellen, oder Veränderungen/ Ausbauten an Gewässern.

Darüber hinaus stellt das Wasserbuch aber ein Instrumentarium dar, den zunehmenden Behördenpflichten beim Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen über die Umwelt nachzukommen. Vorrangig sind hier die Vorgaben der EU-Umweltinformationsrichtlinie bzw. dem Umweltinformationsgesetz des Bundes über die Bereitstellung von Informationen nicht mehr auf Anfrage, sondern auch aktiv von Amtswegen zu erfüllen. Für den Vollzug der Wasserrahmenrichtlinie verpflichtet § 24a LWG die Wasserbehörden, der Öffentlichkeit Zugang zu den Hintergrundinformationen (Zustand und Nutzungen der Gewässer) zu verschaffen. Durch den geplanten Internetzugang der Öffentlichkeit zum DIGIWB kann diesen Anforderungen in zeitgemäßer Weise entsprochen werden.

Neben diesen informatorischen und für den wasserwirtschaftlichen Vollzug bedeutsamen Funktionen des Wasserbuchs kommt den Eintragungen aber weder eine rechtsbegründende oder rechtsvernichtende Eigenschaft noch ein öffentlicher Glaube zu. Rechte werden allein unmittelbar durch die Entscheidungen der Wasserbehörden begründet. Die Eintragungen sind für den Bestand oder Nachweis von Rechtsverhältnissen nicht maßgebend.

Das Wasserbuch ist folglich nur ein öffentliches Register, ein Verzeichnis eintragungsfähiger Rechte. Die Eintragungen sind weder mit dem öffentlichen Glauben des Grundbuches noch mit einer Rechtvermutung der Richtigkeit ( § 190 PrWG) ausgestattet. Für die Richtigkeit der Eintragungen besteht jedoch eine tatsächliche Vermutung. In diesem Sinne sind sie als Beweismittel (Anscheinsbeweis) geeignet.

Die Eintragung in das Wasserbuch selbst bzw. die behördliche Entscheidung hierüber stellt einen Verwaltungsakt dar; genauso die Entscheidung darüber, ob Auskunft aus dem Wasserbuch gewährt wird oder nicht.